EuGH & Rx-Boni: Bedeutung des Urteils

mbraun0223 (CC0 Public Domain)
mbraun0223 (CC0 Public Domain)

Am 19. Oktober hat der Europäische Gerichtshof das Verbot von Rx-Boni für ausländische Versandapotheken gekippt. Nicht nur die Apotheker in Deutschland, sondern auch die Gesundheitspolitiker zeigten sich hierzulande schockiert über diese Entscheidung.

Doch wie kam es dazu? Im März 2015 legte das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob es mit europäischem Recht vereinbar sei, wenn sich Versandapotheken aus anderen EU-Staaten an die deutsche Rx-Preisbindung halten müssen. Außerdem hatte die niederländische Versandapotheke DocMorris dagegen geklagt, dass Mitglieder der Deutschen Parkinson Vereinigung keine Rabatte auf rezeptpflichtige Medikamente bekommen. Genau das verstoße laut dem EuGH gegen europäisches Wettbewerbsrecht. Die Gewinner des Urteils sind also die großen Versandhändler aus dem Ausland, die ab sofort Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente gewähren dürfen.

Wie es jetzt für die deutschen Apotheker weitergeht, ist noch unklar. Fabian Virkus von der Leipziger Kanzlei Hönig & Partner stellt in einem Interview klar, dass die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) durch das EuGH-Urteil nicht aufgehoben ist. Diese Entscheidung könne nur der deutsche Gesetzgeber oder das Bundesverfassungsgericht treffen, so Virkus. Wenn diese Instanzen keine Entscheidung treffen, bleibt das deutsche Recht in Kraft, selbst wenn es dann gegen EU-Recht verstößt. Das ist umso komplizierter, da der Bundesgerichtshof (BGH) zusammen mit dem Bundessozialgericht 2012 entschieden hatte, dass die AMPreisV mit europäischem Recht vereinbar ist. Virkus stellt klar, dass es noch nicht absehbar sei, wie der BGH diesen Widerspruch zwischen seiner eigenen Auffassung und der des EuGH auflöst.

Auch Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) hatte vor wenigen Wochen beim Deutschen Apothekertag in München zunächst angekündigt, das Urteil sorgfältig prüfen zu lassen. Für die Bundesregierung habe eine flächendeckende Arzneimittelversorgung oberste Priorität.

Die deutschen Apotheken

Wichtig für deutsche Apotheken ist jetzt, dass sie sich bis zu einer Entscheidung, wie Deutschland mit dem Urteil umgeht, nicht auf das Urteil aus Luxemburg berufen können. Denn die Entscheidung des EuGH beruht auf der Auffassung, dass die AMPreisV nur Marktteilnehmer aus dem Ausland diskriminiere. Erwartungsgemäß wird das Oberlandesgericht zugunsten von DocMorris ausfallen. Seine Wirkung wird das Urteil dann jedoch nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits entfalten, so Virkus. Die anderen Marktteilnehmer müssen sich weiterhin an die AMPreisV halten.

Verlierer sind ganz klar die lokalen Apotheken in Deutschland. Denn sie dürfen nach wie vor keine Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente geben. Viele Apotheker haben nun Angst, dass auch ihre Stammkunden verstärkt bei der ausländischen Konkurrenz bestellen. Gerade chronisch Kranke, die ein Rx-Medikament über Jahre hinweg einnehmen müssen, können auf diesem Weg ihre Ausgaben senken. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass Apotheken die flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln jederzeit garantieren sowie bei Beratung und Arzneimittelsicherheit eine wichtige Rolle übernehmen. Wer im Internet seine Medikamente bestellt, muss immer noch Tage auf diese warten. Im Akutfall ist die Apotheke um die Ecke erste und einzige Anlaufstelle. Zudem ist es für die ausländischen Versandhändler schwierig, ihre Kunden ohne direkten Kontakt umfassend zur sicheren Anwendung der Arzneimittel oder möglichen Wechselwirkungen zu beraten. Wenn die ortsansässigen Apotheken sich also nicht mehr finanzieren lassen, weil sie im Preiskampf mit den ausländischen Versandhändlern den Kürzeren ziehen, wird sich die Arzneimittelversorgung in Deutschland rapide verschlechtern. Dieser Meinung sind auch die deutschen Unionspolitiker.

So sagt Manfred Saar, Präsident der Apothekerkammer des Saarlands, dass die Qualität und Sicherheit der Arzneimittelversorgung in Deutschland nur durch ein Netz von wohnortnahen Apotheken garantiert werden kann. Dieses Ziel gerate durch die Preisfreigabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel in Schieflage, so Saar.

Auch Theo Hasse, Vorstand des Landesapothekenverbands Rheinland-Pfalz kommentierte die Entscheidung des EuGH mit den Worten: „Ich kann diese Entscheidung nicht verstehen. Sie ist ein deutlicher Rückschritt für den Patienten, der womöglich bald im Krankheitsfall nach dem niedrigsten Preis für sein verschriebenes Arzneimittel suchen muss.“

Ebenso kommt der Marketing Verein Deutscher Apotheker zu dem Ergebnis, dass die EuGH-Entscheidung eine Rolle rückwärts in die Vergangenheit von 2012 ist: Diese werde den Markt spürbar verändern und die ausländischen Versandapotheken werden ihre Chronikerprogramme mit Volldampf in den Markt treiben, die Krankenkassen werden sie unterstützen und die Patienten an den stationären Apotheken vorbeilenken.

Die Krankenkassen

Einen wichtigen Punkt sprach auch Dr. Günther Hanke, Präsident der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg in einer Pressemitteilung an. Er meint, Patienten müssen sich darauf verlassen können, dass sie verordnete Arzneimittel in allen Apotheken zum gleichen Preis bekommen. Es sei einem Patienten, der ein Arzneimittel dringend benötige, nicht zuzumuten, Preise zu vergleichen und nach der billigsten Apotheke zu suchen.

Doch nicht nur die Apotheker, sondern auch die Krankenkassen müssen sich nun überlegen, wie sie mit dem Urteil des EuGH umgehen. Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas von der Freiburger Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen sagte in einem Interview, dass sich die Krankenkasse nun zu den Apotheken bekennen müssen. Denn im Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung stehe, dass sich die beigetretenen Apotheken an Recht und Gesetz halten müssen. Wer Rabatte gewähre, könne also auf Null retaxiert werden, so Douglas. Wenn sich die GKV jetzt also nicht zu den Apotheken bekenne, bedeute dies, dass sie den Selektivvertrag will. Halten die Kassen also den Kollektivvertrag noch immer für die beste Lösung zur flächendeckenden Arzneimittelversorgung, werden sie zu den Apotheken stehen müssen.

Selektivverträge sind für die Arzneimittelversorgung bislang nicht vorgesehen. Nur an Verträgen zwischen Ärzten und Kassen können Apotheken neuerdings beteiligt sein. Denn ausgerechnet die ABDA hatte sich zuletzt für eine Erweiterung der Vertragsmöglichkeiten im Sinne pharmazeutischer Dienstleistungen unabhängig von der Abgabe ausgesprochen.

Verträge mit den ausländischen Versandhändlern sieht Douglas kritisch. Er meint, dass sich die Entscheidung zur Reichweite der Preisbindung die gesamte Lieferkette hocharbeiten wird: über den Großhandel, zum Hersteller und in letzter Konsequenz bis zur Krankenkasse und ihren Rabattverträgen. Wenn die Kassen das erkennen, werden sie vielleicht auf ein vermeintlich attraktives Chroniker-Programm von DocMorris verzichten, um ihre Rabattverträge nicht zu gefährden, so der Rechtsanwalt. Denn ihre Rabattverträge hängen schließlich an festen Arzneimittelpreisen.

Die ausländischen Versandhändler

Dr. Christopher Hermann, Chef der AOK Baden-Württemberg, äußerte sich zum EuGH-Urteil so: Die Entscheidung öffne verkrustete Strukturen im Apothekenmarkt im verschreibungspflichtigen Arzneimittelmarkt. Nun müsse der Gesetzgeber die Maßgaben des EuGH zur Abschaffung einheitlicher Apothekenabgabepreise zeitnah umsetzten. Die festgesetzten Aufschläge und Rabatte der Apotheken müssten überarbeitet werden, findet Hermann. Zudem müsse für den Preiswettbewerb das derzeitige Verhandlungsmonopol der Apothekerverbände für Selektivverträge zwischen Krankenkassen und einzelnen Apotheken geöffnet werden.

Gewinner des EuGH-Urteils zu den Rx-Boni sind auf jeden Fall die großen ausländischen Versandapotheken wie DocMorris. Bereits direkt nach dem Urteil schaltete der Konzern auf seinem Online-Shop entsprechende Werbeanzeigen. Da es

für DocMorris und Co. bis dahin nicht so einfach war, auf dem deutschen Markt Fuß zu fassen, können sie nun umso einfacher in den deutschen Apothekenmarkt drücken.

Doc-Morris feierte den Tag des Urteils als „einen guten Tag für Patienten in Deutschland und ganz Europa“. Der Chef der niederländischen Versandapotheke Olaf Heinrich sagte: „DocMorris steht seit jeher für mehr Wettbewerb im Apothekenmarkt, sowohl bei der Versorgung der Patienten als auch beim Preiswettbewerb. Wir haben unseren Kunden Boni auf Rezept stets zulasten unserer eigenen Marge gewährt. Dies können die Kunden auch zukünftig wieder von uns erwarten.“ Weiterhin meint er, dass fairer Wettbewerb nun für alle Apotheken aus dem Inland und Ausland möglich wäre.

Der Versender meint, dass der Richterspruch nicht nur Preisvorteile für die Versicherten bedeute, sondern nun auch Krankenkassen Sonderkonditionen im Rahmen von Selektivverträgen angeboten werden können.

Doch so einfach, wie Heinrich sich das vorstellt, wäre das nicht. Denn Rezepte mit deutschen Krankenkassen dürfen nach dem Sozialgesetzbuch nur Apotheken abrechnen, die dem Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung beigetreten sind. Für die ausländischen Versandapotheken gelten in Deutschland eigentlich klare Vorschriften: Auch sie müssen sich explizit an die Preisvorschriften nach Arzneimittel- und Heilmittelwerbegesetz – und damit an das Rabattverbot halten.

Ist ein Rx-Versandverbot die Lösung?

Die Kassen gehen außerdem davon aus, dass DocMorris und Co. zweigleisig fahren werden. Zum einen werden sie versuchen, mit Rx-Boni Privatkunden zu binden und gleichzeitig den Schulterschluss mit den Kassen suchen.

Der Deutsche Apothekertag reagierte auf den Richterspruch aus Luxemburg umgehend mit einer Resolution, die ein Versandhandelsverbot für ausländische Apotheken, die nach Deutschland versenden, vorsieht. Des Weiteren fordert die Resolution die Aufsichtsbehörden der Länder auf, bis zu einer gesetzlichen Regelung dafür zu sorgen, dass im Inland die AMPreisV eingehalten wird. So soll kannibalisierender Wettbewerb verhindert werden. Die ABDA fordert in der Resolution vom Gesetzgeber außerdem, das deutsche Arzneimittelpreisrecht „nicht aufzugeben“.

Dr. Morton Douglas von der Freiburger Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen sagt jedoch: „Die Wahrscheinlichkeit für ein Rx-Versandverbot sehe ich bei 0 Prozent. (…) Nach zwölf Jahren mit Versandhandel hätte der Gesetzgeber auch rechtlich einige Mühe, diesen plötzlich erforderlich werdenden Eingriff in die Berufsfreiheit zu rechtfertigen.“

Ob sich ein Versandhandelsverbot für rezeptpflichtige Arzneimittel in der Großen Koalition überhaupt durchsetzen lässt, ist ebenfalls fraglich. Denn SPD-Gesundheitsministerin Ulla Schmidt hatte 2004 den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimittel zugelassen.

Doch es gäbe auch andere Wege, die deutschen Apotheker im Wettbewerb mit den ausländischen Versendern zu stärken. So sagt Aponeo-Chef Konstantin Primbas: „Wirtschaftlich wären Vergünstigungen bei rezeptpflichtigen Medikamenten auch für deutsche Apotheken absolut möglich. Nur dürfen wir halt bislang nicht.“ Das soll sich aus Sicht von Primbas schnell ändern: „Wenn die Preisbindung jetzt gelockert wird, dann muss sie auch konsequent für alle Marktteilnehmer gelockert werden.“ Deutsche Apotheken dürften hier nicht benachteiligt werden.

Auch BVDVA-Chef Christian Buse meint, dass nach diesem Urteil der Grundsatz der Gleichbehandlung gelten muss. Es kann nicht sein, dass es nach dem EuGH-Urteil zu einer Inländerdiskriminierung kommt“, so Buse, der die Versandapotheke Mycare führt.

Das Bundesgesundheitsministerium gibt sich hier noch etwas zurückhaltender. Zunächst will es die Konsequenzen aus dem Urteil des EuGH genau prüfen. Laut BGM habe für die Bundesregierung ein flächendeckendes Apothekennetz Priorität.

Deutsche Apotheken: AMPreisV gilt

Im Moment können die deutschen Apotheken also nicht viel tun. Bis Politik und Branchenverbände eine adäquate Lösung des Problems gefunden haben, wird es noch dauern. Bis dahin ist für die ABDA klar, dass die Arzneimittelpreisverordnung für deutsche Apotheken weiterhin gilt.

Denn die AMPreisV verhindere destruktive Wettbewerbsformen und sichere damit in Deutschland eine flächendeckende Arzneimittelversorgung durch ein Netz wohnortnaher Apotheken, so Gabriele Regina Overwiening, Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe.

Es bleibt also abzuwarten, wohin die Reise für die niedergelassenen deutschen Apotheker geht. Sicher ist, dass es ungemütlicher wird und die Notwendigkeit steigt, sich als Apotheke gegenüber dem ausländischen Versandhandel zu differenzieren. Unbeliebte Tatsachen verbieten zu wollen ist dabei sicher nicht die beste Lösung. Die neue Situation sollte vielmehr als Chance verstanden werden, alte Denk- und Arbeitsmuster zu verändern und mit neuen Servicemaßnahmen auf die Ansprüche und Forderungen der Kundschaft einzugehen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Alle Bilder in diesem Artikel unterliegen der Creative-Commons-Lizenz (CC BY-ND; Link zum rechtsverbindlichen Lizenzvertrag). Ausgenommen sind anders gekennzeichnete Bilder unter anderem von Pixabay sowie Pressefotos oder verlagseigenes Bildmaterial.